Seit 1. Jänner 2013 können Unternehmen ihren Mitarbeiter/innen für die Betreuung von Kindern unter 10 Jahren rückwirkend einen Zuschuss von bis zu EUR 1.000,- pro Jahr und Kind steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Dafür ist Voraussetzung, dass die Kinderbetreuung entweder in einer öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung, einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften entspricht oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Der Zuschuss wird dabei entweder direkt oder in Form von Gutscheinen, die bei Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können an die Betreuungsperson bzw. an die Kinderbetreuungseinrichtung geleistet. Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin ist verpflichtet, dem Arbeitgeber darzulegen, dass die Voraussetzungen für einen solchen Zuschuss vorliegen und ob für das Kind/die Kinder von einem anderen Arbeitgeber ein solcher Zuschuss geleistet wird. Dabei ist die Sozialversicherungsnummer des Kindes/der Kinder anzugeben. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitgeberzuschusses zur Kinderbetreuung ist, dass der Mitarbeiter, die Mitarbeiterin für das betroffene Kind/er mehr als sechs Monate im Kalenderjahr den Kinderabsetzbetrag bezieht.
Sie wollen erfahren wie die Maßnahmen in der Praxis umgesetzt wurden? Klicken Sie sich durch unsere zahlreichen Best Practice Beispiele zertifiziert familienfreundlicher Unternehmen und Gemeinden.