Arbeitgeber können ihre Wertschätzung Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber auch mittels kleinen Geschenken zu privaten Anlässen wie z.B. Geburtstagen oder der Geburt eines Kindes zeigen. Kleine Aufmerksamkeit wie z.B. Blumensträuße oder Süßigkeiten unterliegen für den Arbeitgeber in der Regel nicht der Steuerpflicht, sofern keine Barablöse möglich ist. Größer Aufwendungen wie z.B. ein Babyphone hingegen sind nicht steuerfrei.
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